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Luftansicht eines grünen und gesundes Waldes

Auf dem Weg zur

Klimaneutralität

CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Auf einen

Blick

für Mieter und Vermieter

Am 01.01.2023 ist das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt die faire Verteilung der CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern, abhängig von ihrer Verantwortung und ihrem Einfluss auf den CO2-Ausstoß eines Wohngebäudes. Vermieter sind nun angehalten, in energetische Sanierungsmaßnahmen zu investieren, während Mieter durch ihr Nutzungsverhalten ebenfalls zur Reduzierung des Energieverbrauchs beitragen können. 

Kontakt

Vertrieb Fernwärme

Telefon 0365 856-1175
E-Mail vertrieb@egg-gera.de

Zur Ermittlung des Emissionsfaktors und des CO2-Preises legt das Gesetz für Anlagen, die am EU-Emissionshandel teilnehmen, fest: 

  • Der Emissionsfaktor ist aus den zu berichtenden Emissionsdaten und Produktionsmengen, welche jährlich jeweils bis zum 31.03. für das vergangene Kalenderjahr an die DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle) zu melden sind, zu ermitteln. Die Berichterstattung für die Kraftwerke erfolgt ab dem 02.01. des Folgejahres. Der fertige Bericht muss dann noch von einem zugelassenen Unternehmen verifiziert werden.
  • Der CO2-Preis ist aus dem Jahresbericht der deutschen Emissionshandelsstelle DEHSt zu entnehmen. Gültigkeit hat der Durchschnittspreis der Versteigerungen der Zertifikate im vorangegangenen Kalenderjahr. (Veröffentlichung erfolgt bis März des Folgejahres)
  • Somit können die Daten, nach derzeitigem Gesetzesstand, erst im April des Folgejahres verbindlich vorliegen.
Symbolgrafik zur Darstellung des sinkenden CO2-Verbrauchs bis Ende 2050
Auf dem Weg zur Klimaneutralität: Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz soll dazu beitragen, die Klimaziele der EU bis 2050 zu erreichen.

Auswirkungen

des Gesetzes

für Mieter und Vermieter

Seit 2021 wird für das Heizen mit Öl oder Erdgas eine CO2-Abgabe fällig. Bisher mussten Mieter diese Kosten allein tragen. Durch das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) werden seit 1. Januar 2023 auch Vermieter an den CO2-Kosten fürs Heizen mit fossilen Brennstoffen beteiligt – und zwar in Abhängigkeit davon, welchen energetischen Zustand das vermietete Objekt aufweist.

  • Das Gesetz gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse (z. B. Gasheizungen, Ölheizungen, Kohleheizungen, Fernwärmeheizungen).
  • Das Gesetz gilt nicht für strombetriebene Heizungen (z. B. Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen).
  • Die Aufteilung der CO2-Kosten wird für die meisten Mieter und Vermieter erst ab dem Jahr 2024 relevant.
  • Betroffen sind Kunden, welche Erdgas, Fernwärme oder Wärmetechnik (Contracting) von der EGG beziehen. Nicht betroffen sind Kunden, in deren Gebäude nach dem 01.01.2023 einen neuer Fernwärmeanschluss eingebaut wurde.
  • Um die Informationspflichten nach dem CO2KostAufG zu erfüllen, muss neben dem CO2-Preis auch der heizwertbezogene Emissionsfaktor aus dem Lieferjahr berücksichtigt werden. Dieser kann erst nach Ablauf des Lieferjahres ermittelt werden und liegt somit erst im Folgejahr vor.

Nachfolgend finden Sie die Angaben zu CO2-Emissionen der zur Wärmelieferung eingesetzten Brennstoffe in t/MWh (nach § 3 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 3 Abs.4 Nr.1 CO2KostAufG) in unseren Kraftwerken:

* (CO2) im Jahr in t/MWh
Daten 2024Treibhausgasemission *
HKW Gera-Tinz0,2238
HKW Gera-Lusan0,2150

Die Wärmeerzeugungsanlagen in Gera Tinz und Gera Lusan nehmen am Europäischen Emissionshandel teil.

Entsprechend dem CO2KostAufG ist für diese Anlagen vorgeschrieben, dass der Emissionsfaktor entsprechend der zu berichtenden Emissionsdaten zu verwenden ist (§3, Punkt (4), Absatz 4).

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt legt als zuständige Behörde den Jahresbericht für die deutschen Auktionen von Berechtigungen stationärer Anlagen (EUA) sowie des Luftverkehrs (EUAA) für das Jahr 2024 vor.

Grafik mit Kennzahlen zum Jahresbericht Auktionierung 2024 der Deutschen Emissionshandelsstelle

Für Gebäude oder Wohnungen in Wohngebäuden gilt ein Stufenmodell, das sich am CO2-Ausstoß und somit am energetischen Zustand des vermieteten Gebäudes orientiert. Basis für die Berechnung ist der jährliche CO2-Ausstoß pro Quadratmeter (m2) Wohnfläche.

Verteilung der Co2-Kostenanteile in Wohngebäuden:

* in kg CO2 pro qm/a
CO2-Ausstoß des Gebäudes*Kostenanteil MieterKostenanteil Vermieter
< 12100 %0 %
12 bis < 1790 %10 %
17 bis < 2280 %20 %
22 bis < 2770 %30 %
27 bis < 3260 %40 %
32 bis < 3750 %50 %
37 bis < 4240 %60 %
42 bis < 4730 %70 %
47 bis < 5220 %80 %
> 525 %95 %

Mieter, die Vertragspartner der EGG sind, können von Ihren Vermietern verlangen, dass sich an den Kohlendioxidkosten beteiligt wird, die im Rahmen der Versorgung der genutzten Räume mit Wärme und Warmwasser anfallen.

Dieser gesetzliche Anspruch besteht für Wohngebäude auf Grundlage des §6 Abs. 2 CO2KostAufG und für Nichtwohngebäude auf Grundlage des §8 Abs. 2 CO2KostAufG. Eine Erstattung in der nächsten Betriebskostenabrechnung ist zulässig.