Auf einen
Blick
für Mieter und Vermieter
CO2-Kostenaufteilungsgesetz
für Mieter und Vermieter
Am 01.01.2023 ist das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt die faire Verteilung der CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern, abhängig von ihrer Verantwortung und ihrem Einfluss auf den CO2-Ausstoß eines Wohngebäudes. Vermieter sind nun angehalten, in energetische Sanierungsmaßnahmen zu investieren, während Mieter durch ihr Nutzungsverhalten ebenfalls zur Reduzierung des Energieverbrauchs beitragen können.
Zur Ermittlung des Emissionsfaktors und des CO2-Preises legt das Gesetz für Anlagen, die am EU-Emissionshandel teilnehmen, fest:
für Mieter und Vermieter
Seit 2021 wird für das Heizen mit Öl oder Erdgas eine CO2-Abgabe fällig. Bisher mussten Mieter diese Kosten allein tragen. Durch das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) werden seit 1. Januar 2023 auch Vermieter an den CO2-Kosten fürs Heizen mit fossilen Brennstoffen beteiligt – und zwar in Abhängigkeit davon, welchen energetischen Zustand das vermietete Objekt aufweist.
Nachfolgend finden Sie die Angaben zu CO2-Emissionen der zur Wärmelieferung eingesetzten Brennstoffe in t/MWh (nach § 3 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 3 Abs.4 Nr.1 CO2KostAufG) in unseren Kraftwerken:
Daten 2024 | Treibhausgasemission * |
---|---|
HKW Gera-Tinz | 0,2238 |
HKW Gera-Lusan | 0,2150 |
Die Wärmeerzeugungsanlagen in Gera Tinz und Gera Lusan nehmen am Europäischen Emissionshandel teil.
Entsprechend dem CO2KostAufG ist für diese Anlagen vorgeschrieben, dass der Emissionsfaktor entsprechend der zu berichtenden Emissionsdaten zu verwenden ist (§3, Punkt (4), Absatz 4).
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt legt als zuständige Behörde den Jahresbericht für die deutschen Auktionen von Berechtigungen stationärer Anlagen (EUA) sowie des Luftverkehrs (EUAA) für das Jahr 2024 vor.
Für Gebäude oder Wohnungen in Wohngebäuden gilt ein Stufenmodell, das sich am CO2-Ausstoß und somit am energetischen Zustand des vermieteten Gebäudes orientiert. Basis für die Berechnung ist der jährliche CO2-Ausstoß pro Quadratmeter (m2) Wohnfläche.
Verteilung der Co2-Kostenanteile in Wohngebäuden:
CO2-Ausstoß des Gebäudes* | Kostenanteil Mieter | Kostenanteil Vermieter |
---|---|---|
< 12 | 100 % | 0 % |
12 bis < 17 | 90 % | 10 % |
17 bis < 22 | 80 % | 20 % |
22 bis < 27 | 70 % | 30 % |
27 bis < 32 | 60 % | 40 % |
32 bis < 37 | 50 % | 50 % |
37 bis < 42 | 40 % | 60 % |
42 bis < 47 | 30 % | 70 % |
47 bis < 52 | 20 % | 80 % |
> 52 | 5 % | 95 % |
Mieter, die Vertragspartner der EGG sind, können von Ihren Vermietern verlangen, dass sich an den Kohlendioxidkosten beteiligt wird, die im Rahmen der Versorgung der genutzten Räume mit Wärme und Warmwasser anfallen.
Dieser gesetzliche Anspruch besteht für Wohngebäude auf Grundlage des §6 Abs. 2 CO2KostAufG und für Nichtwohngebäude auf Grundlage des §8 Abs. 2 CO2KostAufG. Eine Erstattung in der nächsten Betriebskostenabrechnung ist zulässig.