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Allgemeine

Geschäftsbedingungen

AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Energieversorgung Gera GmbH für Norm-Sondervertragskunden außerhalb der Grundversorgung
 

  1. Zustandekommen des Vertrages, Lieferbeginn
    1. Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots in Prospekten, Anzeigen etc. ist freibleibend und unverbindlich. Maßgeblich ist das jeweils bei Vertragsschluss geltende Preisblatt oder die Preisangabe im Auftragsformular.
    2. Der Vertrag kommt nach Zugang des unterschriebenen Auftragsformulars des Kunden mit dem Zugang des Bestätigungsschreibens des Lieferanten zustande. Das Bestätigungsschreiben des Lieferanten erfolgt in Textform.
    3. Der tatsächliche Lieferbeginn erfolgt zum nächstmöglichen Termin ab Zustandekommen des Vertrages, sobald dem Lieferanten eine Kündigungsbestätigung bzgl. des bestehenden Energielieferungsvertrages des Kunden durch den bisherigen Lieferanten sowie eine Bestätigung über den Beginn der Netznutzung durch den örtlichen Netzbetreiber vorliegen. Wählt der Kunde einen Tarif, der bestimmte Messeinrichtungen erfordert, muss vor Lieferbeginn ferner die erforderliche technische Installation und Konfiguration abgeschlossen sein (s. auch Ziffer 4.1). Hat der Kunde in seinem Auftrag einen Wunschtermin für den Lieferbeginn angegeben, sollten jedoch die in Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen, erfolgt die Lieferung zum nächstmöglichen Termin. Der tatsächliche Lieferbeginn wird dem Kunden unverzüglich nach Erfüllung der jeweiligen vorgenannten Voraussetzungen mitgeteilt.
    4. Der Lieferant ist zur Belieferung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss des Kunden gesperrt ist.
       
  2. Durchführung und Umfang der Lieferung
    1. Der Lieferant liefert elektrische Energie mit einer Nennspannung von 230/400 Volt und einer Nennfrequenz von 50 Hertz bzw. Erdgas der Gruppe H nach dem DVGW Arbeitsblatt G 260 zum Eigengebrauch des Kunden. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig.
    2. Der Kunde hat den Lieferanten vorab über die Verwendung von Eigenanlagen zu informieren.
       
  3. Preise und Preisanpassung
    1. Der Bruttogesamtpreis setzt sich aus dem Grundpreis und dem Verbrauchspreis gemäß dem Preisblatt bzw. den Preisangaben im Auftragsformular zusammen. Die Preise enthalten folgende für die Preisberechnung maßgebliche Kosten:
      • die vom Lieferanten unmittelbar beeinflussbaren Kosten (Energiebeschaffungs- und Vertriebskosten),
      • die an den örtlichen Netzbetreiber zu zahlenden Netzkosten (Netznutzungsentgelte, Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb (soweit beide Dienstleistungen durch den örtlichen Netzbetreiber erbracht werden), Abrechnungsentgelte, Konzessionsabgaben) sowie
      • alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern, Abgaben, Umlagen und ähnliche durch Gesetz oder behördliche Bestimmungen vorgegebene Belastungen. Derzeit sind das beim Energieträger Elektrizität: die Stromsteuer und die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe, die Mehrbelastungen aus den Verpflichtungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG-Umlage), der Aufschlag für besondere Netznutzung (ehemals § 19 StromNEV-Umlage), die Umlagen nach § 17f EnWG (Offshore-Netzumlage) und nach der Verordnung zu abschaltbaren Lasten. Derzeit sind das bei Erdgas: die Energiesteuer auf Erdgas (Erdgassteuer), die CO2-Abgabe nach BEHG, die Gasspeicherumlage, die Bilanzierungsumlage sowie die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe.
    2. Die Netznutzungsentgelte sowie die gegebenenfalls darin enthaltenen Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Umlagen und Steuern werden - soweit gesetzlich vorgeschrieben - ebenfalls gesondert ausgewiesen.
    3. Der Lieferant ist - soweit eine Preisgarantie vereinbart wurde, erstmalig nach Ablauf dieser Preisgarantie - verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise nach Ziffer 3.1 in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Der Kunde kann dies nach § 315 Absatz 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Die für die Preisberechnung maßgeblichen Kosten sind die unter Ziffer 3.1 genannten Kosten sowie alle nach Vertragsschluss wirksam werdenden neuen Steuern, Abgaben und sonstigen durch Gesetz oder behördliche Bestimmungen vorgegebenen Belastungen, welche die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung oder den Verbrauch von elektrischer Energie bzw. Erdgas betreffen. Der Lieferant ist verpflichtet, Kostensenkungen vollumfänglich bei der Preisermittlung zu berücksichtigen. Insbesondere ist der Lieferant verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Berücksichtigung gegenläufiger Kostensenkungen bei der Preisänderung zu berücksichtigen und damit bei jeder Betrachtung der Kostenentwicklung und bei jeder Preisermittlung eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Der Lieferant wird mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vornehmen. Der Lieferant ist verpflichtet, bei Ausübung seines billigen Ermessens den Umfang und die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere ist der Lieferant verpflichtet, in Bezug auf Kostensenkungen keinen längeren zeitlichen Abstand zwischen der Betrachtung der Kostenentwicklung und der Vornahme einer Preisänderung anzusetzen, als dies bei Kostensteigerungen der Fall ist. Änderungen der Preise nach dieser Ziffer 3.3 werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach brieflicher Mitteilung an den Kunden wirksam, die mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Lieferant ist verpflichtet, die beabsichtigte Änderung zeitgleich mit der brieflichen Mitteilung an den Kunden auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
    4. Abweichend von vorstehender Ziffer 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben
    5. Abweichend von vorstehender Ziffer 3.3 können Veränderungen folgender Preisbestandteile - bei einer vertraglich vereinbarten eingeschränkten Preisgarantie - unmittelbar mit Wirksamwerden im dann geltenden Bruttogesamtpreis berücksichtigt werden:
      • Umsatzsteuer, Stromsteuer und Energiesteuer auf Erdgas
      • Kosten für den Messstellenbetrieb und Netzentgelte
      • KWKG-Umlage, Aufschlag für besondere Netznutzung (ehemals § 19 Strom-NEV-Umlage), Offshore-Netzumlage, Umlage für abschaltbare Lasten
      • CO2-Kosten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), Bilanzierungsumlage, Gasspeicherumlage
      • etwaige neu eingeführte staatlich veranlasste Preisbestandteile wie Steuern, Abgaben und Umlagen o. ä.

        Die Pflicht zur brieflichen Mitteilung an den Kunden innerhalb einer Frist von vier Wochen entfällt bei Preisanpassungen durch vorstehende Bestandteile der Ziffer 3.5 bei vertraglich vereinbarter eingeschränkter Preisgarantie. Ein Sonderkündigungsrecht für den Kunden kommt in diesem Fall nicht zum Tragen.

  4. Messung/Ablesung
    1. Die Abrechnung wird aufgrund der Angaben der Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers durchgeführt. Werden beim Kunden vom zuständigen Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber intelligente Messsysteme im Sinne der §§ 21 ff. MessbG eingebaut, oder wählt der Kunde einen Tarif, der den Einbau bestimmter Messsysteme erfordert, so können in Abhängigkeit von den Gegebenheiten an der Lieferstelle für den Kunden einmalige Konfigurations- und Zählereinbaukosten anfallen. Diese Kosten werden ihm unmittelbar vom zuständigen Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt.
    2. Die Messeinrichtungen werden turnusgemäß vom zuständigen Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, vom Lieferanten, einem von diesen Beauftragten oder nach § 11 Absatz 2 Strom-/GasGVV vom Kunden selbst abgelesen.
    3. Vereinbart der Kunde einen Termin zur Selbstablesung zur Erstellung einer Verbrauchsabrechnung, so ist er verpflichtet, die Messeinrichtungen selbst ordnungsgemäß abzulesen und dem Lieferanten die Ablesewerte in geeigneter Form mitzuteilen. Versäumt der Kunde diese Frist ist der Lieferant zur Schätzung des Verbrauchs berechtigt.
       
  5. Abrechnung (Abschlagszahlung, Jahres- und Schlussrechnung)
    1. Die Abrechnung des Energieverbrauchs erfolgt grundsätzlich alle 12 Monate (Abrechnungsjahr) unter Berücksichtigung des § 40b EnWG. Auf den voraussichtlichen Betrag der Jahresrechnung werden im laufenden Abrechnungsjahr in der Regel elf monatliche Abschlagszahlungen erhoben. Die Fälligkeitstermine für die Abschlagszahlungen werden dem Kunden zu Beginn eines jeden Abrechnungsjahres mitgeteilt. Der Lieferant berechnet die Höhe der Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs und/oder der letzten Jahresabrechnung nach billigem Ermessen. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, ist der Lieferant zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden berechtigt. Bei Preisanpassungen nach Ziffer 3 wird durch den Lieferanten keine automatische Anpassung der vereinbarten Abschläge vorgenommen - eine Abschlagsanpassung auf Kundenwunsch ist jederzeit unter Berücksichtigung des Verbrauchsverhaltens möglich.
    2. Zum Ende jedes Abrechnungsjahres wird vom Lieferanten eine Jahresabrechnung und zum Ende des Lieferverhältnisses eine Schlussrechnung erstellt, in welcher der über die Ablesung nach Ziffer 4.2/4.3 festgestellte tatsächliche bzw. entsprechend Ziffer 4.2/4.3 notfalls geschätzte Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ein mögliches Guthaben wird dem Kunden erstattet bzw. mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet; eine verbleibende Restforderung wird vom Kunden nachentrichtet. Bei Vertragsende (Ende des Lieferverhältnisses) dient der Zählerstand zum Datum des Vertragsendes als Grundlage für die Schlussrechnung. Teilt der Kunde dem zuständigen Netzbetreiber oder dem Lieferanten diesen Zählerstand nicht innerhalb von zehn Tagen ab Vertragsende mit, so ist der zuständige Netzbetreiber berechtigt den Zählerstand zum Vertragsende zu schätzen und der Lieferant ist entsprechend berechtigt die Schlussrechnung auf der Grundlage des geschätzten Zählerstands zum Datum des Vertragsendes zu erstellen. Der Inhalt der Rechnung richtet sich nach den Grundsätzen des § 40 EnWG.
       
  6. Haftung
    1. Die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ist außerhalb von Fällen des § 18 NAV/§ 18 NDAV ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten).
    2. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste oder hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht-leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
       
  7. Laufzeit und Kündigung
    1. Sofern sich aus dem Auftragsformular bzw., sofern der Kunde den Lieferauftrag online erteilt hat, aus dem Bestätigungsschreiben des Lieferanten keine anderslautenden Daten und Fristen ergeben, kann der Vertrag von jeder der Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform. Der Lieferant erhebt bei Kündigung des Vertrages, insbesondere aufgrund Lieferantenwechsels, keine gesonderten Entgelte.
    2. Im Übrigen ergeben sich die für das Vertragsverhältnis maßgeblichen Daten und Fristen zu Laufzeit und Kündigung, sofern der Kunde den Lieferauftrag unter Nutzung eines Auftragsformulars des Lieferanten erteilt hat, aus diesem Auftragsformular bzw., sofern der Kunde den Lieferauftrag online erteilt hat, aus den entsprechenden Angaben im Bestätigungsschreiben des Lieferanten. Der Vertrag hat in diesem Fall zunächst eine feste Laufzeit gemäß den im Auftragsformular bzw. den in dem Bestätigungsschreiben des Lieferanten
      angegebenen Daten. Der Vertrag verlängert sich danach jeweils um den im Auftragsformular bzw. den im Bestätigungsschreiben des Lieferanten angegebenen Zeitraum, sofern er nicht von einer der Parteien mit der im Auftragsformular bzw. im Bestätigungsschreiben des Lieferanten angegebenen Frist auf das Laufzeitende gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Textform. Der Lieferant erhebt bei Kündigung des Vertrages, insbesondere aufgrund Lieferantenwechsels, keine gesonderten Entgelte.
    3. Von den vorstehenden Regelungen unberührt bleibt das Sonderkündigungsrecht des Kunden im Falle von Preiserhöhungen gemäß Ziffer 3.3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    4. Der Lieferant wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich ermöglichen.
       
  8. Außergerichtliche Streitbeilegung

    Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit Ihrer Energielieferung können Sie an unseren Kundenservice per Post (Energieversorgung Gera GmbH, De-Smit-Straße 18, 07545 Gera), E-Mail (service@egg-gera. de) oder telefonisch (0365 856-1177) richten. Diese werden innerhalb einer Frist von vier Wochen beantwortet. Sollte der Beschwerde nicht abgeholfen werden, hat der Kunde zur Beilegung der Streitigkeit die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle nach § 111 a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) anzurufen (Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Tel.: 030 2757240-0, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, www.schlichtungsstelle-energie.de). Unser Unternehmen ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie verpflichtet. Weitere Informationen zu Beschwerden bzw. zur Streitbeilegung sowie über das geltende Recht und die Rechte der Haushaltskunden erhält der Kunde beim Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas (Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Tel.: 0228 141516 (Mo. - Do. 09:00 - 15:00 Uhr, Fr. 09:00 - 12:00 Uhr), Fax: 030 22480-323, E-Mail: verbraucherservice-energie@ bnetza.de, www.bnetza.de). Die europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die Sie unter www.ec.europa.eu/consumers/odr finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen zu nutzen.

  9. Fernabsatzverträge

    Die Regelungen in Ziffer 1 bis 3, 6 und 7 enthalten die Informationen gemäß § 312d BGB in Verbindung mit Artikel 246a EGBGB. 

  10. Energiesteuerhinweis

    Für das bezogene Erdgas gilt folgender Hinweis gemäß der Energiesteuer-Durchführungsverordnung: „Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff, verwendet werden, es sei denn, eine Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“ 

  11. Änderung dieser Bedingungen, Schlussbestimmungen
    1. Ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die jeweils aktuellen Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) mit Ausnahme § 2 Absatz 3 Ziffer 5 StromGVV bzw. mit Erdgas aus dem Niederdrucknetz (GasGVV) mit Ausnahme § 2 Absatz 3 Ziffer 7 GasGVV sowie die Ergänzenden Bedingungen des Lieferanten zu diesen Verordnungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
    2. Der Lieferant ist berechtigt, die Regelungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen anzupassen. Er wird dem Kunden die Anpassungen rechtzeitig, mindestens jedoch vier Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Anpassungen als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

Die Pflicht zur brieflichen Mitteilung an den Kunden innerhalb einer Frist von vier Wochen entfällt bei Preisanpassungen durch vorstehende Bestandteile der Ziffer 3.5 bei vertraglich vereinbarter eingeschränkter Preisgarantie. Ein Sonderkündigungsrecht für den Kunden kommt in diesem Fall nicht zum Tragen.

Stand: 01. Januar 2025

Kontakt

Energieversorgung Gera

De-Smit-Straße 18, 07545 Gera
Telefon 0365 856-1177
E-Mail service@egg-gera.de